Das gilt neu im Erbrecht

Das gilt neu im Erbrecht

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Seit 1. Januar 2023 ist das revidierte Erbrecht in Kraft

Die Erbrechtsreform bringt mehr Flexibilität mit sich. Wer seinen Nachlass mittels Testament entsprechend seinen Wünschen regeln möchte, wird weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt, das heisst Erblasserinnen und Erblasser können über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Standen zuvor Kindern drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu, ist es nun nur noch die Hälfte. Den Eltern – bisher war ihr Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – kommt überhaupt kein Pflichtteil mehr zu. Jener des Ehepartners und der eingetragenen Partnerin bleibt dagegen unverändert bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Konsequenz daraus ist, dass eine Erblasserin / ein Erblasser neu in jedem Fall über mindestens die Hälfte seines Nachlasses frei verfügen kann.

Da die revidierten Bestimmungen auch bei früher errichteten Testamente und Erbverträgen zur Anwendung kommen, empfiehlt es sich, bestehende letztwillige Verfügungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Tod während eines Scheidungsverfahrens 

Bis anhin hat der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin seinen / ihren Erb- und Pflichtteilsanspruch erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungs- bzw. Auflösungsurteils verloren. Stirbt ein Ehegatte während eines laufenden Scheidungsverfahrens, das von beiden Ehegatten gemeinsam eingeleitet oder durch sie gemeinsam fortgesetzt wurde oder wenn sie bereits während mindestens 2 Jahren getrennt gelebt haben, gilt neu: Die überlebende Eheperson verliert von Gesetzes wegen ihren Pflichtteilsanspruch, ihre Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen, ehevertragliche Begünstigungen in Form der Vereinbarung einer anderen Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Vorschlag der Errungenschaften bei der Errungenschaftsbeteiligung oder des Gesamtguts bei der Gütergemeinschaft. Die Regelungen gelten entsprechend für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Gleich bleibt, dass ohne letztwillige Verfügung der überlebende Ehegatte / die Partnerin jedoch seinen / ihren gesetzlichen Erbanspruch solange behält, bis ein rechtskräftiges Scheidungs- bzw. Auflösungsurteil vorliegt. Soll der überlebende Teil nichts erhalten, ist demnach eine letztwillige Verfügung notwendig, um ihm auch den Erbteil zu entziehen.

Säule 3a geht direkt an Begünstigte

Neu fallen auch die Vorsorgeguthaben der Säule 3a bei Versicherungen nicht mehr in die Erbmasse. Sie werden vielmehr direkt an die Begünstigten ausbezahlt. Massgebend für die Begünstigungsordnung ist das Sozialversicherungsrecht. Für die Berechnung des Pflichtteils werden die Ansprüche aus der Säule 3a aber mitgezählt.

Lebzeitige Schenkungen

Neu gilt, dass Zuwendungen durch den Erblasser zu Lebzeiten oder auf seinen Tod hin, die mit einem abgeschlossenen Erbvertrag nicht vereinbar und in diesem nicht vorbehalten worden sind, vom Vertragspartner angefochten werden können. Die Ausnahme machen Gelegenheitsgeschenke.

Es ist deshalb wichtig, im Erbvertrag vorzusehen, ob und in welcher Höhe der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags Schenkungen ausrichten darf. 

Erleichterte Unternehmensnachfolge 

Die Reduktion der Pflichtteile erleichtert auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen, was sich positiv auf die Stabilität von Unternehmen auswirkt und Arbeitsplätze sichert.