Ein Chatbot basiert auf Künstlicher Intelligenz und beantwortet Fragen von Benutzern. Dass sich diese Anwendung auch immer dringlicher für Rechtsberatung anbietet liegt auf der Hand. Wo allerdings macht es Sinn, auf diese Technologie zu setzen, worin bestehen die grössten Hürden und wann ist der menschliche Jurist / die menschliche Juristin unersetzlich? Wir haben MLaw Till Eigenheer, CEO und Gründer des jungen Schweizer Chatbots recht-clever.ch diese Fragen gestellt.
Wie kamen Sie auf die Idee einen Chatbot für Rechtsberatungen zu lancieren?
Schon während des Studiums und meiner begleitenden Arbeit für eine Rechtsanwaltskanzlei fielen mir zahlreiche Situationen auf, in denen es zwar eine Lösung für ein juristisches Problem gab. Diese zu erlangen war aber häufig zu zeitaufwändig oder auch teuer. Es lohnte sich für viele Leute nicht, den Weg zu ihrem Recht einzuschlagen, obwohl sie Recht bekommen hätten. Dafür wollte ich mittels geeigneter Technologie eine Option anbieten. Da ich über Basiswissen beim Programmieren verfüge, entwickelte ich zunächst einen Chatbot-Prototypen. Es handelt sich allerdings um einen sehr datenschutzsensiblen Bereich. Darum habe ich ihn zusammen mit einer spezialisierten Agentur zu einem fertigen Produkt ausgearbeitet.
Welche Art von Rechtsfrage eignet sich für eine elektronische Beantwortung?
Im Grund könnte jedes rechtliche Problem auf diese Art gelöst werden. Es handelt sich ja oft um Normen bzw. Handlungsanweisungen oder Wenn-Dann-Abfolgen. Deren Einordnung ist jedoch mit subjektivem Ermessen verbunden. Darum lassen wir den Computer nur die relevanten Rechtsfragen stellen – durch die Beantwortung zieht immer ein Mensch die rechtliche Subsumption daraus. Gerade bei sehr individuellen Themen (z.B. Erb- und Güterrecht), bei denen Erfahrung, Gestaltung und Beratung im Vordergrund stehen, ist der Mensch besser geeignet.
Und dann greift doch der menschliche Jurist ein?
Genau: Wir haben festgestellt, dass das Kombipaket aus Maschine und Mensch am meisten Sinn macht und auch am besten ankommt. Derzeit bieten wir diverse Dokumente im Familienrecht (u.a. gemeinsames Scheidungsbegehren inkl. Konvention, Eheschutzbegehren inkl. Trennungsvereinbarung, Unterhaltsberechnung, Schlichtungsgesuch) an. Ebenso Betreibungs-, Fortsetzungs-, Rechtsöffnungsbegehren und ähnliches. Ergänzend kommen unsere Services ins Spiel, wie Rechtsberatungen und die Erstellung von Software/Chatbots für Jurist:innen.
Worin bestehen die grössten Hürden bei diesem jungen juristischen Geschäft?
Im Aufbau von Vertrauen. Obwohl die reine Chatbot-Variante die eindeutig schnellste und günstigste wäre, wollen viele Klient:innen, dass sich noch eine Person das Ergebnis anschaut. Wir machen regelmässig Marktforschung und sehen, dass das Potenzial dieser Technologie noch lange nicht ausgeschöpft wird.
Apropos günstig: Was kostet mich der online Kontakt?
Wir bieten Dokumente oder eine einfache Unterhaltsberechnung ab 20 Franken an. Aber auch kleine Beträge sind offenbar eine grosse Hürde, wenn der Benutzende nicht darauf vertraut, dass er am Ende etwas «Richtiges» in der Hand hat.
Das häufigste Feedback auf Ihr Angebot?
Erstens, dass 90 Prozent unserer Klient:innen das Angebot per mobile Anwendung nutzen. Dass man sensible Themen von unterwegs abfragt, hat uns doch überrascht. Zweitens schätzen viele, dass der Chatbot jederzeit erreichbar ist und rasch und kostengünstig eine Basisinformation bietet. Darüber hinaus schätzen sie die ergänzende menschliche Beratung.
Was ist Ihr Ziel als Start-up?
Da wir in unserem Kerngeschäft (Chatbot) noch nicht rentabel sind, haben wir alle drei Teilhaber ein zweites Standbein; ich bin etwa Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Uster. Wir haben das Ziel, das Rechtswesen für alle zugänglich zu machen, im Moment ist dieses Projekt noch im Sinne einer gemeinnützigen Tätigkeit resp. einer Machbarkeitsstudie zu verstehen. Wir sind überzeugt, dass sich Jurist:innen vermehrt mit der Automatisierung des Rechtswesens beschäftigen sollten. Bei zahlreichen Aufgaben wird ihnen allenfalls ein Chatbot mühsame Arbeiten abnehmen können.