Berufungskammer als Teil des Bundesstrafgerichts
Bereits als die Berufungskammer als Teil des Bundesstrafgerichts (BStGer) in Bellinzona ihre Tätigkeit am 1. Januar 2019 aufnahm bestand Handlungsbedarf. Insbesondere wurden die Fallzahlen und das nötige Kontingent an Richterinnen und Richtern falsch eingeschätzt und das Parlament musste kurzfristig die bis anhin geplanten finanziellen und personellen Ressourcen der Berufungskammer aufstocken. Bis heute müssen sich die Aufsichtskommissionen des Parlaments mit Fragen der Unabhängigkeit der Berufungskammer sowie deren Raumsituation und unzureichenden Ressourcen befassen.
Analyse zeigt Handlungsbedarf
Eine umfassende Analyse durch die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) befasste sich mit der Planung der neuen Berufungskammer und ihrem Aufbau. Vor allem sollte klar herausgearbeitet werden, welche Lehren sich für die Zukunft ziehen lassen. Die Abklärungen zeigten, dass der von Anfang an viel höhere Personalbedarf sowie die höheren Fallzahlen sich auf die Planung der Organisation der Berufungsinstanz, auf deren Funktionalität sowie auch auf den Raumbedarf ausgewirkt haben und auswirken.
Ein Manko sehen die GPK darin, dass das BStGer bzw. die zuständige Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts (VK BStGer) unzureichend in die Erarbeitung der Vorlage einbezogen wurde. Der damalige Präsident des Bundesgerichts und die damalige Verwaltungskommission des Bundesgerichts (VK BGer) als für das Projekt zuständige Aufsichtsinstanz haben ihre Aufgabe ungenügend wahrgenommen und die Rollen nicht geklärt. Insgesamt habe ein eigentliches Projektmanagement gefehlt. Als positiv wird angemerkt, dass das BStGer heute eine sinnvolle Weiterentwicklung der Berufungskammer plant und diese Planung in den ordentlichen Organen nach den Grundsätzen des Projektmanagements durchführen will.
Aufgrund des bestehenden Handlungsbedarfs soll eine Gesetzesrevision im Bereich der Organisation des Bundesstrafgerichts passieren.