Nur jede neunte Hochschule hierzulande erreicht die internationalen und nationalen Mobilitätsziele der Schweiz. Das ist vor allem auf die institutionellen Rahmenbedingungen zurückzuführen. Der erstmals veröffentlichte Internationalisierungsindex der nationalen Agentur Movetia zeigt auf, wie unterschiedlich die Internationalisierung und Studierendenmobilität an den Schweizer Hochschulen umgesetzt wird. Dabei ist diese als Innovationsland ungemein wichtig.
Seit diesem Jahr können Verwaltungsräte entscheiden, ob eine Generalversammlung physisch, hybrid oder virtuell durchgeführt werden soll. Hierbei hat der Verwaltungsrat diverse Aspekte sicherzustellen. Am besten erlässt er hierzu ein separates Reglement.
Das Schweizer Erbrecht war seit dem Inkrafttreten im Jahr 1912 lediglich punktuell an die gesellschaftlichen Veränderungen angepasst worden. Seit 1. Januar 2023 ist nun das revidierte Erbrecht in Kraft. Die wichtigsten Änderungen: Erblasserinnen und Erblasser können über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen.
Bei der Änderung der Zivilprozessordnung steht der vereinfachte Zugang zum Gericht und damit zur Rechtsdurchsetzung im Privatrecht im Vordergrund. Ein Aspekt ist, Prozesse in Zukunft auch in englischer Sprache durchzuführen.
Seitdem die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts 2019 ihre Arbeit aufgenommen hat, musste sie mit Problemen kämpfen. Aufgrund dessen haben die Geschäftsprüfungskommissionen die Situation analysiert und festgestellt, dass bereits bei der Planung der Berufungskammer die Fallzahlen und der Bedarf an Richterinnen und Richtern unterschätzt wurden. Eine Gesetzesrevision im Bereich der Organisation des Bundesstrafgerichts soll Abhilfe schaffen.
Das Schiedsgutachten sollte wieder vermehrt zur Anwendung kommen. Es dient der Prozessvermeidung und der Prozessvereinfachung. Es entlastet die Gerichte und ist für die Parteien kostensparend. Die Durchführung eines gerichtlichen Beweisverfahrens erübrigt sich. Es kann vor oder während einem Zivilprozess vereinbart werden, vorausgesetzt, dass der streitige Anspruch schiedsfähig ist und das Gleichbehandlungsprinzip beachtet wird. Es ist nicht nur für die Parteien, sondern auch für das Gericht verbindlich.