Lebenslange Freiheitsstrafe: Veränderungen angestrebt

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Lebenslange Freiheitsstrafe: Veränderungen angestrebt

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Im Nachgang zu einem Vierfachmord im Jahr 2015 wurden Stimmen laut, dass die lebenslange Freiheitsstrafe ein «Etikettenschwindel» sei, weil der Täter bei guter Prognose bereits nach 15 Jahren bedingt entlassen werden könne. Der Bundesrat prüfte daraufhin Verbesserungsmöglichkeiten des bestehenden Systems. Ende 2020 legte er in einem Bericht seine Analyse und ein Fazit dar: Besonders schwere Straftaten können nach geltendem Recht grundsätzlich angemessen sanktioniert werden. Bei der lebenslangen Freiheitsstrafe besteht folglich kein dringender Handlungsbedarf. Es gibt jedoch tatsächlich Möglichkeiten, wie deren Ausgestaltung angepasst werden könnte. Diese Massnahmen haben zum Ziel, die lebenslange Freiheitsstrafe besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe und der Verwahrung abzugrenzen. 

Diverse Anpassungen

Die Vernehmlassungsvorlage sieht diverse Anpassungen vor, etwa die Dauer des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe um zwei Jahre zu erhöhen. Zudem eine Prüfung der bedingten Entlassung erstmals nach 17 Jahren und nicht mehr wie bisher nach 15 Jahren. Diese Verlängerung grenzt die lebenslange Freiheitsstrafe besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe ab, deren unbedingter Teil etwas mehr als 13 Jahre dauert. Ausserdem soll es keine Möglichkeit einer ausserordentlichen bedingten Entlassung für sämtliche Freiheitsstrafen mehr geben. In der Praxis hat diese Bestimmung ohnehin keine Bedeutung.

Lebenslange Freiheitsstrafe und Verwahrung: Handlungsbedarf

Gemäss geltendem Recht ist es möglich, einen Täter gleichzeitig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen und zu verwahren. Die Strafe wird jedoch immer vor der Verwahrung vollzogen. Darum kann bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein Übertritt in die Verwahrung faktisch nie stattfinden. Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nämlich nur möglich, wenn zu erwarten ist, dass sich die Person in Freiheit bewährt. Bei keiner günstigen Prognose bleibt die Person im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe.

Hier sieht man Handlungsbedarf, denn der Vollzug einer Freiheitsstrafe ist anders ausgestaltet als derjenige der Verwahrung: Bei ersterem steht die Resozialisierung im Zentrum. Beim anderen geht es hingegen primär darum, die Bevölkerung vor gefährlichen Personen zu schützen. Dieser Unterschied soll deutlicher unterstrichen werden. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, schlägt der Bundesrat vor, die lebenslange Freiheitsstrafe zunächst nach den Bestimmungen über den Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen. Nach 26 Jahren im Strafvollzug sollen die Regeln für den Vollzug der Verwahrung gelten.