Die Kindesschutzbehörde ordnet, wenn nötig, die Vertretung eines Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Eine solche Vertretungsperson kann dann notwendig werden, wenn die Unterbringung eines Kindes fraglich ist. Die Frage, wer für die Vertretungskosten aufzukommen hat, ist insbesondere im Rechtsmittelverfahren relevant.