Bereinigung der Differenzen zum EMBAG
«E-Government» steht heute als Synonym für eine moderne und effiziente Verwaltung. Im Rahmen der diesbezüglichen Strategie des Bundes meint der Begriff «den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in öffentlichen Verwaltungen in Verbindung mit organisatorischen Änderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste und demokratische Prozesse zu verbessern und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu erleichtern.»
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats (WBK-SR) hat nun die Differenzbereinigung beim Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) vorgenommen. Allerdings zeigte sie sich von diversen Änderungen, welche der Nationalrat vorgeschlagenen hatte, nicht überzeugt. Bei den meisten noch zu diskutierenden Punkten soll darum am ursprünglichem Beschluss festgehalten werden.
Insbesondere der Geltungsbereichs des Gesetzes soll nicht erweitert werden. Eine Ausdehnung hätte der Bundeskanzlei ermöglicht, den Kantonen bestimmte Informatikmittel und elektronische Schnittstellen vorzuschreiben. Dieser Vorschlag stiess auf heftigen Widerstand der Kantone.
Der Einsatz elektronischer Mittel für die Interaktion der Bundesbehörden mit anderen Behörden, Unternehmen und natürlichen Personen ist selbstredend für die Zukunft enorm relevant. Deshalb sollen die Bundesbehörden ausdrücklich angehalten werden, soweit sinnvoll elektronische Mittel für ihre Interaktionen zu nutzen («digital first»). Dadurch ergeben sich Chancen für die Beschleunigung und Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit sowie für die Erhöhung der Partizipation – stets unter der Prämisse, dass ein einfacher und sicherer Zugang zu den elektronischen Behördenleistungen des Bundes gewährleistet ist.
In Bezug auf den Abschluss von Vereinbarungen, die die technische und organisatorische Umsetzung einer Zusammenarbeit im Bereich des E-Government zum Gegenstand haben, wünscht sich die WBK-mehrheitlich, dass diese – ebenso wie entsprechende internationale Abkommen – nur nach Konsultation der betroffenen Kantone abgeschlossen werden dürfen.
Ferner wird angestrebt, dass die Veröffentlichung der Metadaten auch an eine andere Verwaltungseinheit als das Bundesamt für Statistik (BFS) delegiert werden kann.